Satzung

§ 1 Name und Sitz

„Mental Health and Deafness“- Bundesverband der psychologisch und psychotherapeutisch arbeitenden und forschenden Fachkräfte im Bereich tauber und hörbehinderter Menschen. Der Bundesverband mit Sitz in Köln verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

Zweck der Körperschaft ist die allgemeine Förderung der seelischen Gesundheit tauber und hörbehinderter Menschen durch Forschung, professionelle Psychotherapie und Beratung. Die professionelle Arbeit schließt die qualifizierte Verwendung von Gebärdensprache und das Wissen um die Kultur der Gebärdensprachgemeinschaft mit ein. Darüber hinaus wird der Personenkreis der Hörbehinderten, die der Gebärdensprachgemeinschaft nicht angehören, berücksichtigt und ihre individuellen kommunikativen Bedürfnisse respektiert. Weitere spezifische Personenkreise wie z.B. taubblinde Menschen, Contergangeschädigte oder Menschen mit Mehrfachbehinderung sollen in Netzwerkarbeit und Forschung stärker berücksichtigt werden. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die professionelle Vernetzung der psychologisch und psychotherapeutisch tätigen Fachkräfte, die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Fachtagungen sowie durch die Publikation aktueller Forschung. Ein wichtiges Ziel ist dabei die Hinwirkung auf eine ausreichende und qualifizierte psychiatrische und psychotherapeutische Versorgung tauber und hörbehinderter Menschen sowie die Entwicklung von Leitlinien/ Best Practice Modellen. Ein besonderes politisches Ziel ist die Förderung gebärdensprachkompetenten beruflichen Nachwuchses in verschiedenen Tätigkeitsfeldern und die Sensibilisierung der Fachkräfte für die Bedarfe tauber und hörbehinderter Menschen. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Steuerbegünstigung

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Deutsche Gesellschaft zur Förderung der Hörgeschädigten, Selbsthilfe und Fachverbände, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede volljährige, natürliche Person werden, die professionell therapeutisch oder forschend im Bereich der seelischen Gesundheit tauber und hörbehinderter Menschen tätig ist oder sich in Ausbildung dazu befindet. . Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen 12 Monaten nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die über den Ausschluss entscheidet.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder haben Jahresbeiträge zu entrichten. Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge oder Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand des Vereins wird für einen Zeitraum von 2 Jahren gewählt und besteht aus der / dem Vorsitzenden, der / dem Stellvertretenden Vorsitzenden, der Schatzmeisterin / dem Schatzmeister. Jeweils zwei von Ihnen vertreten den Verein gemeinsam. Zusätzlich können bis zu drei Beisitzerinnen / Beisitzer in den Vorstand gewählt werden. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, dass die Anzahl der Beisitzer erhöht oder verringert wird. Der Vorstand bleibt bis zur Bestätigung des neuen Vorstands im Amt. Der Verein wird von der / dem Vorsitzenden und der / dem Stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertreten (4-Augen-Prinzip). Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorstand kann auch im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§ 9 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: 1) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; 2) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge; 3) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands; 4) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins; 5) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands; Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder auf elektronischem Wege einberufen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die zweite Mitgliederversammlung muss innerhalb von fünf Monaten einberufen und innerhalb von sechs Monaten durchgeführt werden. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann das Mitglied, welches die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung, die zu diesem Zweck einberufen wird, mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen wird gemeinnützigen Zwecken zugeführt. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird.

Stand 05.11.2016